Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: die Grenze in KI- und Automatisierungsprojekten

Wer lenkt die Arbeit, wer steht für das Ergebnis ein? Die Abgrenzung nach AÜG, der Unterschied zur Scheinselbständigkeit und typische Verschiebungen bei KI-Werkzeugen und Automatisierung.

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Werkvertrag vs Arbeitnehmerüberlassung: Entscheidend ist, wer die Arbeit externer Fachleute tatsächlich lenkt – ein Auftragnehmer, der ein beschriebenes Ergebnis schuldet, oder der Betrieb, der fremde Arbeitskräfte in seine Abläufe eingliedert. Wird ein Werk im Alltag wie eine Überlassung gelebt, spricht man von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung – oft verbunden mit dem Verdacht der Scheinselbständigkeit.

Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: wer lenkt, wer haftet

Im Werkvertrag verspricht der Unternehmer einen Erfolg. Er bestimmt, wer daran arbeitet, in welcher Reihenfolge und mit welchen Mitteln, und er bessert nach, wenn das Ergebnis nicht stimmt. Der Besteller legt vorab fest, was er haben will, und prüft es bei der Abnahme. Beim Dienstvertrag bleibt diese Selbstständigkeit genauso erhalten, nur ist statt des Erfolgs eine Tätigkeit geschuldet.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung schuldet der Verleiher lediglich, geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen. Nach § 1 Abs. 1 AÜG liegt eine Überlassung vor, wenn diese Personen in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Was sie im Einzelnen tun und in welcher Qualität, verantwortet der Entleiher; für ein bestimmtes Ergebnis steht der Verleiher nicht ein.

Was das Gesetz verlangt und was bei Verstößen folgt

Wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitskräfte an andere Unternehmen überlässt, braucht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Hinzu kommen Pflichten, die bei einem Werk gar nicht entstehen: Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich so nennen, jede eingesetzte Person ist vorher namentlich festzulegen, der Einsatz beim selben Kunden ist grundsätzlich auf 18 Monate in Folge begrenzt, und von Beginn an ist die Person beim Entgelt so zu stellen wie vergleichbare Beschäftigte des Einsatzbetriebs; abweichen darf davon grundsätzlich nur ein Tarifvertrag, und auch das nur in den ersten neun Monaten (§ 8 AÜG).

Wie das Dokument heißt, spielt dafür keine Rolle; Behörden und Gerichte bewerten die gelebte Praxis. Fehlt die Erlaubnis oder wurde die Überlassung nicht offen bezeichnet, sind die Verträge nach § 9 AÜG unwirksam, und zwischen der eingesetzten Person und dem Einsatzbetrieb gilt nach § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen – mit sämtlichen Pflichten eines Arbeitgebers. Dazu kommen Bußgelder nach § 16 AÜG, die beide Seiten treffen können, und Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Auftraggeber kann das Risiko also nicht vollständig beim Auftragnehmer abladen.

Verdeckte Überlassung, Scheinselbständigkeit, Werk: drei Begriffe

  • Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung betrifft das Verhältnis zweier Unternehmen: Der Auftrag heißt Werk- oder Dienstvertrag, gelebt wird aber die Eingliederung fremder Arbeitskräfte.
  • Scheinselbständigkeit betrifft eine einzelne Person: Jemand tritt als Selbstständiger auf, arbeitet aber nach Weisungen und eingebunden in die Organisation des Auftraggebers. Maßstab ist § 7 Abs. 1 SGB IV; Klarheit schafft auf Antrag das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV).
  • Ein Werk liegt vor, wenn der Auftragnehmer ein beschriebenes Ergebnis selbst organisiert herstellt und dafür einsteht.

Bei Aufträgen an einzelne Berater treten die ersten beiden Risiken häufig gemeinsam auf. Bei Aufträgen an eine Firma steht meist die Frage im Vordergrund, ob deren Leute im Alltag wie Belegschaft des Auftraggebers geführt werden.

Wo die Grenze in KI- und Automatisierungsprojekten verrutscht

Vorhaben rund um KI-Werkzeuge und Automatisierung haben eine eigene Dynamik. Wer einmal die Skripte, Schnittstellen und KI-Konten eines Unternehmens durchgesehen hat, kennt die Systeme bald besser als manche Abteilung. Daraus entstehen typische Verschiebungen:

  • Die Anlaufstelle für alles. Der externe Entwickler, der einen Ablauf auf eine Schnittstelle umgestellt hat, wird bei jeder hängenden Automatisierung angerufen, auch bei solchen, die nie Teil des Auftrags waren.
  • Tickets direkt aus dem Fachbereich. Abteilungsleiter weisen Externen im internen Ticketsystem Aufgaben zu und setzen Prioritäten, statt Änderungen beim Auftragnehmer zu bestellen.
  • Arbeit im fremden Werkzeug. Externe pflegen Skripte auf den Konten des Betriebs, beheben Abbrüche auf Zuruf und rechnen nach Anwesenheit ab.
  • Kein beschriebener Gegenstand. Im Vertrag steht „Unterstützung beim KI-Einsatz“, und was konkret zu tun ist, entscheidet sich jeden Morgen neu.

Sauber bleibt es, wenn jede Änderung als beschriebener Gegenstand beim Auftragnehmer bestellt wird. Wie ein solcher Gegenstand formuliert wird, zeigt die Leistungsbeschreibung.

Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: Prüfsteine für den Alltag

Ein Merkmal allein trägt keine Einordnung; bewertet wird das Zusammenspiel. Fünf Fragen helfen, es vor dem Start zu klären:

  1. Wer entscheidet, welche Aufgabe als nächste bearbeitet wird – die Projektleitung des Auftragnehmers oder Führungskräfte des Betriebs?
  2. Gibt es ein vorab beschriebenes Ergebnis mit Kriterien, oder kommen täglich neue Aufträge hinzu?
  3. Wessen Konten, Rechner und Werkzeuge werden benutzt, und wer bekommt die Fehlermeldungen einer Automatisierung als Erster?
  4. Wird nach geprüftem Ergebnis abgerechnet oder nach anwesenden Stunden?
  5. Wer bessert auf eigene Kosten nach, wenn ein Ablauf nicht so arbeitet wie beschrieben?

Je mehr Antworten auf den Betrieb als steuernde Stelle zeigen, desto näher liegt die Überlassung, gleich welche Überschrift der Vertrag trägt.

Wie wir die Grenze in Projekten halten

Riffpfad Digital liefert Ergebnisse: eine Automatisierung mit beschriebenem Gegenstand und Abnahmekriterien im Angebot, eine KI-Beratung mit vorher benannten Unterlagen. Änderungswünsche aus den Fachbereichen gehen an unsere Projektleitung, die sie bewertet und als eigenen Auftrag einplant. Gearbeitet wird mit eigenen Werkzeugen; der Zugriff auf Systeme des Auftraggebers beschränkt sich auf das, was die jeweilige Schnittstelle braucht. Wie das für einen einzelnen Ablauf aussieht, beschreibt die Seite Geschäftsprozesse nachweisbar automatisieren.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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